Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten um das Vorhandensein eines Bescheides und um die Kosten für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.
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