LSG Bayern - Beschluss vom 20.02.2009
L 10 AL 6/09 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 414/08

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

LSG Bayern, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 6/09 NZB

DRsp Nr. 2009/8901

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. In einem Verstoß gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung im Widerspruchsverfahren liegt kein Verfahrensmangel zur Begründung der Zulassung der Berufung. 2. Hat sich die Hauptsache erledigt und beschränkt sich das Interesse des Klägers auf die Abänderung der Kostenentscheidung, so ist eine Rechtsfrage nicht klärungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um das Vorhandensein eines Bescheides und um die Kosten für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.