LAG Köln, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 440/15
ArbG Köln, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2983/14
Zulässigkeit der Berufung als jederzeit überprüfbare ProzessfortsetzungsbedingungBindung an Streitwertfestsetzung durch das erkennende GerichtKeine Berufung bei Nichtzulassung durch das ArbeitsgerichtEntscheidung über die Zulassung der Berufung als Bestandteil des erstinstanzlichen Urteils des ArbeitsgerichtsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 517/15 - v. 25.01.2017
BAG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 519/15
DRsp Nr. 2017/9390
Zulässigkeit der Berufung als jederzeit überprüfbare ProzessfortsetzungsbedingungBindung an Streitwertfestsetzung durch das erkennende GerichtKeine Berufung bei Nichtzulassung durch das ArbeitsgerichtEntscheidung über die Zulassung der Berufung als Bestandteil des erstinstanzlichen Urteils des ArbeitsgerichtsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 517/15 - v. 25.01.2017
Das Landesarbeitsgericht ist auch dann nicht befugt, eine vom Arbeitsgericht nicht nach § 64 Abs. 3, Abs. 3aArbGG zugelassene Berufung "nachträglich" zuzulassen, wenn nach seiner Auffassung ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3ArbGG vorgelegen hat.Orientierungssätze:1. Das Arbeitsgericht hat - jedenfalls in einem Urteil über einen Zahlungsanspruch, auch wenn er 600,00 Euro übersteigt - die gesetzliche Verpflichtung, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Berufung gegen das Urteil zugelassen wird. Diese Entscheidung ist im Tenor des Urteils auszusprechen.2. Unterlässt das Arbeitsgericht die gesonderte Entscheidung über die Berufungszulassung, können die Parteien eine solche Entscheidung nach § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG durch einen Antrag auf Urteilsergänzung erzwingen.
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