LSG Bayern - Beschluss vom 17.09.2009
L 20 R 692/09 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1025/08

Zulässigkeit der Beiordnung eines Rentenberaters im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen L 20 R 692/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/28196

Zulässigkeit der Beiordnung eines Rentenberaters im sozialgerichtlichen Verfahren

In § 121 ZPO ist ausdrücklich von der Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Rede. Auch § 73a SGG selbst enthält keine Ausnahme hinsichtlich anderweitiger Bevollmächtigter, obwohl dem Gesetzgeber seit langem die Vertretung durch Rentenberater vor den Sozialgerichten bekannt ist. Dennoch ist trotz mehrfacher zwischenzeitlicher Änderungen des SGG hier keine Ergänzung erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.07.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt im Rahmen ihrer zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage die Beiordnung eines Rentenberaters im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 16.07.2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Beiordnung eines Rentenberaters sei nicht möglich. PKH könne nur unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt werden.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt. Im Hinblick auf das neue Rechtsdienstleistungsgesetz sei nicht nachzuvollziehbar, weshalb nicht auch mit der Rechtsmaterie vertraute Rentenberater beigeordnet werden könnten.