Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.07.2009 wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin begehrt im Rahmen ihrer zum Sozialgericht Nürnberg (
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt. Im Hinblick auf das neue Rechtsdienstleistungsgesetz sei nicht nachzuvollziehbar, weshalb nicht auch mit der Rechtsmaterie vertraute Rentenberater beigeordnet werden könnten.
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