OLG Dresden - Urteil vom 15.05.2018
4 U 248/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3749/13

Zulässigkeit der Behandlung eines Kindes mit einem nur für Erwachsene zugelassenen Schmerzmittel

OLG Dresden, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 4 U 248/16

DRsp Nr. 2018/7345

Zulässigkeit der Behandlung eines Kindes mit einem nur für Erwachsene zugelassenen Schmerzmittel

1. Bei der Behandlung eines Kindes ist der "off label use" eines Schmerzmedikaments, das nur für Erwachsene zugelassen ist, zulässig, wenn in den einschlägigen medizinischen Fachkreisen Konsens über dessen voraussichtlichen Nutzen besteht. 2. Auch bei einer unzureichenden Aufklärung über schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast, dass der von ihm behauptete Körperschaden auf der Einnahme beruht. 3. Treten infolge der Behandlung mit einem Schmerzmedikament kurzzeitige Nebenwirkungen auf, so kann es auch bei unzureichender Aufklärung gerechtfertigt sein, hierfür einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu versagen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 18.01.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.287,87 EUR festgesetzt.

Normenkette: