BAG - Urteil vom 19.10.2011
7 AZR 252/07
Normen:
TzBfG (in der bis 30. April 2007 geltenden Fassung, a.F.) § 14 Abs. 3 S. 1, 2, 3; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1; MTV Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG (MTV Nr. 1 Kabine) § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1322/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3565/05

Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern nach Erreichen einer vorgezogenen Altersgrenze

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 252/07

DRsp Nr. 2012/7107

Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern nach Erreichen einer vorgezogenen Altersgrenze

Ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem früheren unbefristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF besteht auch dann, wenn zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, sofern während dieser Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit derselben Tätigkeit und demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2007 - 17 Sa 1322/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG (in der bis 30. April 2007 geltenden Fassung, a.F.) § 14 Abs. 3 S. 1, 2, 3; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1; MTV Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG (MTV Nr. 1 Kabine) § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags.