LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.04.2015
6 Sa 1134/14
Normen:
TzBfG § 14 I Ziff. 3; BGB § 242; BEEG § 21 I;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9080/13

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 1134/14

DRsp Nr. 2016/13644

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin

Orientierungssätze: Befristungskontrolle Sachgrund Vertretung Rechtsmissbrauch

1. Die Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin ist ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. 2. Eine Vertretung kann sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Art sein, wobei der erforderliche Kausalzusammenhang bei mittelbarer Vertretung auch dann bestehen kann, wenn es eine gedankliche Zuordnung von Tätigkeiten gibt und der Arbeitgeber tatsächlich und rechtliche die Möglichkeit hat, den zu vertretenden Mitarbeiter bei seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters im Wege des Direktionsrechts zu übertragen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. Mai 2014 - 10 Ca 9080/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 I Ziff. 3; BGB § 242; BEEG § 21 I;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und den Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

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