LAG Köln - Urteil vom 26.01.2015
2 Sa 562/14
Normen:
§ 14 TzBfG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 5
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3235/13

Zulässigkeit der Befristung einer Tätigkeit in der Poststelle der GEZ im Hinblick auf die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zum 01.01.2013

LAG Köln, Urteil vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 562/14

DRsp Nr. 2015/4013

Zulässigkeit der Befristung einer Tätigkeit in der Poststelle der GEZ im Hinblick auf die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zum 01.01.2013

Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zum 01.01.2013 (Rundfunkbeitrag statt Rundfunkgebühr) ließ nicht erwarten, dass die Anzahl der Befreiungsanträge für behinderte Menschen sich ändern würde, da die gleiche Personengruppe nunmehr statt einer völligen Befreiung ein Drittel der Regelgebühren zahlt. Die Befristung einer Tätigkeit in der Poststelle, lässt sich damit nicht begründen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2014 - 8 Ca 3235/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 14 TzBfG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

Die Beklagten erhoben auf Grundlage des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages im eigenen Namen Rundfunkgebühren und betrieben für die Abwicklung des Gebühreneinzugs als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft die frühere Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die aufgrund des ab dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nunmehr als ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weitergeführt wird.