LAG Köln - Urteil vom 09.09.2015
11 Sa 506/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 81/15

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Fonds Heimerziehung

LAG Köln, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 506/15

DRsp Nr. 2016/9411

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Fonds Heimerziehung

Einzelfall

§ 14 Abs. 2 TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diese Rechtsgrundlage stützen zu wollen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG bei Vertragsschluss objektiv vorlagen. Die bloße Benennung eines Sachgrundes für eine Befristung reicht nicht für die Annahme aus, die Parteien hätten die Rechtfertigungsmöglichkeit sachgrundloser Befristung ausgeschlossen (BAG - 7 AZR 270/08 - 12.08.2009).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2015 - 5 Ca 81/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.