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Rechtsprechung
2002
BGH
BGH - Urteil vom 25.07.2002
III ZR 207/01
Normen:
KSchG
§
14
;
BGB
§
620
(in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
MDR 2003, 32
NJW 2002, 3104
NZA 2002, 1040
WM 2003, 837
ZIP 2002, 1593
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,
Zulässigkeit der Befristung des Anstellungsvertrags des Hauptgeschäftsführers einer Handwerkskammer
BGH,
Urteil
vom 25.07.2002
- Aktenzeichen III ZR 207/01
DRsp Nr. 2002/10359
Zulässigkeit der Befristung des Anstellungsvertrags des Hauptgeschäftsführers einer Handwerkskammer
»Der zum ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers bestellte Geschäftsführer einer Handwerkskammer ist Organvertreter im Sinne des §
14
Abs.
1
Nr.
1
KSchG
. Eine Befristung seines Anstellungsvertrags war daher, ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zulässig.«
Normenkette:
KSchG
§
14
;
BGB
§
620
(in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) ;
Tatbestand:
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