LSG Bayern - Beschluss vom 30.07.2015
L 7 AS 473/15 ER
Normen:
SGB II § 43; SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 7; SGG § 13; SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1; SGG § 199;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 104/15

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollstreckung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Prognoseentscheidung bei einer 26wöchigen Drogentherapie; Übertragbarkeit einer BSG-Entscheidung in einem vergleichbaren Fall

LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 473/15 ER

DRsp Nr. 2015/16501

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollstreckung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Prognoseentscheidung bei einer 26wöchigen Drogentherapie; Übertragbarkeit einer BSG-Entscheidung in einem vergleichbaren Fall

1. Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen, wobei der in § 154 Abs. 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung haben sollen. 2. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. 3. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Tenor

I.

Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Juni 2015 (S 11 AS 104/15) wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller des Aussetzungsantrags hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 43; SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 7; SGG § 13; SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1; SGG § 199;

Gründe

I.