OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2016
VII-Verg 1/16
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 97 Abs. 2; VOL/A-EG § 8 Abs. 7 S. 1;

Zulässigkeit der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen über die Lieferung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoffträger Pregabalin für patentfreie und parallel dazu für patentgeschützte Indikationen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 1/16

DRsp Nr. 2016/17432

Zulässigkeit der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen über die Lieferung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoffträger Pregabalin für patentfreie und parallel dazu für patentgeschützte Indikationen

Die Ausschreibung von Rabattvereinbarungen für Arzneimittel, die ausschließlich für patentfreie Indikationen des Wirkstoffs Pregabalin zugelassen sind, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, da sie dem Patentinhaber, der ein Arzneimittel für noch patentgeschützte Indikationen herstellt, nicht erlaubt, sich an der Ausschreibung zu beteiligen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 21. Dezember 2015 (VK 1-106/15) aufgehoben.

Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, aufgrund der Ausschreibung des Abschlusses von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V über den Wirkstoff Pregabalin, und zwar beschränkt auf Arzneimittel, die ausschließlich für patentfreie Indikationen, nämlich als Zusatztherapie bei partiellen epileptischen Anfällen sowie zur Behandlung von generalisierten Angststörungen, zugelassen sind (Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt: 2015/S 187-338364), einen Zuschlag zu erteilen.