Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 21. Dezember 2015 (VK 1-106/15) aufgehoben.
Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, aufgrund der Ausschreibung des Abschlusses von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V über den Wirkstoff Pregabalin, und zwar beschränkt auf Arzneimittel, die ausschließlich für patentfreie Indikationen, nämlich als Zusatztherapie bei partiellen epileptischen Anfällen sowie zur Behandlung von generalisierten Angststörungen, zugelassen sind (Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt: 2015/S 187-338364), einen Zuschlag zu erteilen.
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