Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20.11.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung durch die Beklagte mit einem Beitragsanspruch (als Einzugsstelle) gegen einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld.
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