LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.09.2015
L 5 KR 11/15
Normen:
BGB §§ 387 ff.; SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB IV § 28h Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 25/14

Zulässigkeit der Aufrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeträge gegen einen Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 11/15

DRsp Nr. 2015/20623

Zulässigkeit der Aufrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeträge gegen einen Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Eine Krankenkasse, die gleichzeitig Einzugsstelle ist, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 SGB I mit einem Anspruch auf rückständige Gesamtsozialversicherungsbeträge gegen einen Anspruch dieses Beitragsschuldners auf Krankengeld aufrechnen.2. Die Aufrechnung kann in einer einheitlichen Aufrechnungserklärung für später entstehende Krankengeldbezugszeiten dem Grunde nach erklärt werden, wenn im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20.11.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 387 ff.; SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB IV § 28h Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 1;

Tatbestand

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung durch die Beklagte mit einem Beitragsanspruch (als Einzugsstelle) gegen einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld.