LSG Chemnitz - Urteil vom 09.03.2011
L 1 KR 39/10
Normen:
BGB §§ 387ff; SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 54 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 4; SGB V § 55 Abs. 1; SGB V § 55 Abs. 2; SGB V § 55 Abs. 5; ZPO §§ 850ff;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 79/07

Zulässigkeit der Aufrechnung einer Beitragsforderung der Krankenkasse gegen einen Anspruch des Versicherten auf Erstattung des Festzuschusses zu einer Versorgung mit Zahnersatz

LSG Chemnitz, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 39/10

DRsp Nr. 2011/8457

Zulässigkeit der Aufrechnung einer Beitragsforderung der Krankenkasse gegen einen Anspruch des Versicherten auf Erstattung des Festzuschusses zu einer Versorgung mit Zahnersatz

1. Im Falle der Erbringung einer andersartigen Versorgung im Sinne von § 55 Abs. 5 SGB V kommt zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer allein ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zustande. Der Versicherte hat in diesem Fall gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung und Auszahlung des bewilligten Festzuschusses an sich. 2. Gegen den Festzuschusserstattungsanspruch als einmalige Leistung kann die Krankenkasse mit einem Beitragsanspruch aufrechnen. Insoweit findet § 51 Abs. 1 SGB I Anwendung. Die Grenzen der Aufrechnung ergeben sich aus § 54 Abs. 2 SGB I. 3. Es ist nicht unbillig, wenn der über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügende Versicherte, der nach Bewilligung des Festkostenzuschusses eine andersartige Versorgung wählt und diese Leistung vom Zahnarzt auch erhält, infolge der Aufrechnung nunmehr hinnehmen muss, dass er in größerem Umfang den Zahnarzt als Gläubiger hat. Der Versicherte ist durch die §§ 850ff ZPO ausreichend geschützt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.