LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.01.2018
L 10 SB 114/17 B
Normen:
SGG § 176; SGG § 192 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 SB 99/16

Zulässigkeit der Auferlegung von Gutachtenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren wegen unterlassener Ermittlungen im VerwaltungsverfahrenÜberprüfbarkeit von Ermessensfehlern bei der Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen L 10 SB 114/17 B

DRsp Nr. 2018/8189

Zulässigkeit der Auferlegung von Gutachtenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren wegen unterlassener Ermittlungen im Verwaltungsverfahren Überprüfbarkeit von Ermessensfehlern bei der Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

1. Ermessensentscheidungen sind im Beschwerdeverfahren nach § 176 SGG nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. 2. Zu den Voraussetzungen für die Auferlegung von Gutachtenskosten in Anwendung von § 192 Abs. 4 SGG.

Sachliche Voraussetzung für die Ermessensausübung des Sozialgerichts ist zunächst, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Notwendig in dem vorgenannten Sinn sind solche Ermittlungen, deren Kenntnis für die anstehende Sachentscheidung auf der Grundlage des geltenden Rechtes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar sind (hier im Falle der Feststellung des Grades der Behinderung sowie der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" im Schwerbehindertenrecht).

Der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Juni 2017 wird aufgehoben.

Dem Beschwerdegegner werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt.

Normenkette:

SGG § 176; SGG § 192 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten gemäß § 192 Abs. 4 SGG.