LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2016
L 9 AS 682/15
Normen:
SGB X § 67c Abs. 1 S. 1; SGB X § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 2132/14

Zulässigkeit der Aufbewahrung von Kontoauszügen im sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenKein Anspruch auf Löschung der Sozialdaten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 682/15

DRsp Nr. 2016/9693

Zulässigkeit der Aufbewahrung von Kontoauszügen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren Kein Anspruch auf Löschung der Sozialdaten

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Jobcenter zur Entfernung von Kontoauszügen aus der Verwaltungsakte (nicht) verpflichtet ist.

Insbesondere in Verfahren, in denen die Behörde die Beweislast dafür trägt, dass die bereits erfolgte Leistungsgewährung rechtmäßig war, ist es unerlässlich, dass der Verwaltungsakte nicht nur die Tatsache an sich (z.B. die Höhe des Guthabens auf einem Girokonto) zu entnehmen ist, sondern auch der Beleg hierfür (z.B. in Gestalt des Kontoauszugs). Dies ist nur durch die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen (hier: Kopien der Kontoauszüge) gewährleistet. Der Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, nach der Einsicht in die Kontoauszüge müsse dem Jobcenter regelmäßig der Vermerk in der von ihm geführten Akte genügen, diese hätten vorgelegen und keine Auswirkung auf den Leistungsanspruch gehabt, kann der Senat grundsätzlich beipflichten. »Zu den Voraussetzungen, unter denen das Jobcenter zur Entfernung von Kontoauszügen aus der Verwaltungsakte (nicht) verpflichtet ist.«

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.