LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2011
L 2 U 580/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RAnglG § 12 Abs. 1 S. 1; RVO § 1152 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 60/06

Zulässigkeit der Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes zum Ausbildungsende in der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler in der ehemaligen DDR mit einem Arbeitsunfall vor dem 1.1.1992

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen L 2 U 580/08

DRsp Nr. 2011/16136

Zulässigkeit der Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes zum Ausbildungsende in der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler in der ehemaligen DDR mit einem Arbeitsunfall vor dem 1.1.1992

Die Berufsgenossenschaft ist nicht berechtigt, Verletztenteilrenten von vor dem 1.1.1992 verunfallten Schülern des Beitrittsgebiets von Rentenanpassungen auszusparen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Februar 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 05. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; RAnglG § 12 Abs. 1 S. 1; RVO § 1152 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die dem Kläger gewährte Verletztenteilrente von Rentenanpassungen auszusparen.