Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2009 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtbefolgung der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei.
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