LSG Hessen - Beschluss vom 07.09.2010
L 8 KR 231/09 B
Normen:
SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; SGG § 69; ZPO § 141;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 717/05

Zulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen L 8 KR 231/09 B

DRsp Nr. 2010/17488

Zulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein bestimmter Zweck für die Anordnung des persönlichen Erscheinens in § 111 Abs. 1 S. 1 SGG ist im Gegensatz zu § 141 Abs. 1 ZPO nicht angeführt. Dies spricht dafür, dass die Vorschrift der Verfahrensförderung im weitesten Sinne einschließlich der Sachverhaltsaufklärung dient. Sie ist somit auf die Sachaufklärung nicht eingegrenzt. Vielmehr ist auch das Ziel, die Beteiligten "an einen Tisch zu bringen", um auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, als Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens anzuerkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2009 aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; SGG § 69; ZPO § 141;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtbefolgung der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei.