LSG Bayern - Beschluss vom 10.04.2015
L 15 SF 82/15 ER
Normen:
GKG § 19 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 7 S. 2; SGG § 197a; SGG § 66 Abs. 7 S. 2;

Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach Entscheidung über die Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 82/15 ER

DRsp Nr. 2015/8464

Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach Entscheidung über die Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. Januar 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 7 S. 2; SGG § 197a; SGG § 66 Abs. 7 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).