Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Dezember 2013 wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Beschwerdeverfahren L 4 KR 267/11 B ER vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das mit für die ehemalige Beschwerdeführerin und jetzige Antragstellerin negativem Ergebnis geendet hatte (Beschluss vom 24.08.2011) und in dem der Streitwert mit Beschluss vom 18.10.2013 auf 10.000,- EUR festgesetzt worden war, erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.12.2013 bei der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 392,- EUR.
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.01.2014 gewandt und um "Erlassung" der Gerichtskosten gebeten. Bedingt durch das Urteil des LSG würden ihr seit Mai 2013 von der AOK keine Rezepte mehr bezahlt. Ihrem am 18.02.2014 bei Gericht eingegangenen weiteren Schreiben ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor davon ausgeht, dass ihre Beschwerde berechtigt gewesen sei.
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