LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2017
L 7 KA 32/17 B ER RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 1070/16

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigung aller die Entscheidung tragenden Erwägungen zur Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 7 KA 32/17 B ER RG

DRsp Nr. 2017/10218

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung aller die Entscheidung tragenden Erwägungen zur Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Stützt ein Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige Gründe, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann entscheidungserheblich, wenn sich die Verletzung auf alle die Entscheidung tragenden Erwägungen des Gerichts bezieht. 2. In diesem Fall muss der Rügende schlüssig aufzeigen, dass das Gericht hinsichtlich aller seine Entscheidung tragenden Erwägungen das Recht des Rügenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.

1. Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG darlegen; die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung. 2. Die Anhörungsrüge also nur zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt: zunächst die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, ferner, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist.