Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2009 -
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für eine 2000/2001 vorgenommene Oberkiefer-Implantatversorgung. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts vom 26.1.2005; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 21.2.2008). Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 10.2.2009 als unzulässig verworfen (
II
Die statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der fristgerechten Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt und dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden kann.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|