BSG - Beschluss vom 18.05.2009
B 3 KR 1/09 C
Normen:
SGG § 62; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
NJW 2010, 1694
Vorinstanzen:
BSG, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 KR 14/08 B

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; fristgerechte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 18.05.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 1/09 C

DRsp Nr. 2009/14964

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; fristgerechte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2009 - B 3 KR 14/08 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für eine 2000/2001 vorgenommene Oberkiefer-Implantatversorgung. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts vom 26.1.2005; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 21.2.2008). Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 10.2.2009 als unzulässig verworfen (B 3 KR 14/08 B). Gegen den am 24.2.2009 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.3.2009 eingelegten Anhörungsrüge, zu deren Begründung sie bis zur heutigen Beschlussfassung nichts vorgetragen hat. Zuletzt hatte sie lediglich angekündigt, eine Begründung bis zum 30.5.2009 vorlegen zu wollen.

II

Die statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der fristgerechten Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt und dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden kann.