LSG Bayern - Beschluss vom 13.01.2015
L 15 SF 335/14
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 31/14

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an das Darlegungserfordernis

LSG Bayern, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 335/14

DRsp Nr. 2015/3908

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an das Darlegungserfordernis

1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist . Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen. 2. Eine Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist. 3. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. November 2014, Az.: L 15 SF 286/14 E, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.