Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2009 - B 11 AL 22/09 B - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 erhobene Anhörungsrüge und die gleichzeitige Gegenvorstellung können keinen Erfolg haben.
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