Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 5.5.2009 auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 28.11.2007 geändert, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle (
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