BSG - Beschluss vom 23.10.2009
B 1 KR 2/09 C
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
BSG, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 9/08 R
LSG Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 18/04
SG Halle, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 42/99

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 23.10.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 2/09 C

DRsp Nr. 2009/25459

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

Richtet sich eine auf Nichtbeachtung von Tatsachen bezogene Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Revisionsgerichts, muss sie darlegen, dass die angeblich übergangenen Tatsachen nach Revisionsrecht berücksichtigungsfähig waren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 5.5.2009 auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 28.11.2007 geändert, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 10.11.2003 zurückgewiesen, welches die Beklagte wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Klägerin zur Zahlung von (richtig) 255.645,94 Euro nebst 4 % Zinsen ab 23.6.1998 verurteilte, und die Revision der Beklagten gegen das LSG-Urteil zurückgewiesen.