BSG - Beschluß vom 28.09.2006
B 3 P 1/06 C
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 12 Abs. 1 S. 2 § 178a Abs. 1 S. 1 § 178a Abs. 4 S. 3 § 62 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat - L 4 P 4/02 - 24.03.2004,
SG Magdeburg 26. Kammer - S 26 P 61/97 - 20.12.2001,

Zulässigkeit der Anhörungsrüge, Besetzung der Richterbank

BSG, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen B 3 P 1/06 C

DRsp Nr. 2007/3071

Zulässigkeit der Anhörungsrüge, Besetzung der Richterbank

1. Bezieht sich eine Gehörsrüge ausschließlich darauf, dass der Senat das Vorbringen nicht ausreichend in seine Erwägungen einbezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, so ist eine solche "Erwägensrüge" gegen ein letztinstanzliches Urteil nach § 178a Abs 1 SGG statthaft. 2. Ehrenamtliche Richter sind selbst dann nicht hinzuzuziehen, wenn über eine frist- und formgerecht erhobene Anhörungsrüge gegen ein Revisionsurteil durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und zugleich über hilfsweise geltend gemachte Gegenvorstellungen entschieden wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 12 Abs. 1 S. 2 § 178a Abs. 1 S. 1 § 178a Abs. 4 S. 3 § 62 ;

Gründe:

I