Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2008 und der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie der Bescheid vom 12.10.2007 aufgehoben. Der Bescheid vom 26.05.2009 wird ebenfalls aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung.
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