LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.07.2009
L 10 R 2467/08
Normen:
SGB I § 39; SGB I § 51; SGB X § 31; SGB X § 35; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 R 3525/07

Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen eine Aufrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Ausübung von Ermessen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen L 10 R 2467/08

DRsp Nr. 2009/15936

Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen eine Aufrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Ausübung von Ermessen

1. Gegen eine bescheidmäßig erklärte Aufrechnung ist die reine Anfechtungsklage die richtige Klageart. Unzulässig wäre eine zusätzliche Leistungsklage. 2. Eine durch Verwaltungsakt zu erfolgende Aufrechnung nach § 51 SGB I erfordert die Ausübung von Ermessen, die im Bescheid hinreichend zu begründen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2008 und der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie der Bescheid vom 12.10.2007 aufgehoben. Der Bescheid vom 26.05.2009 wird ebenfalls aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 39; SGB I § 51; SGB X § 31; SGB X § 35; SGG § 54;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung.