BSG - Urteil vom 24.09.2008
B 12 KR 10/07 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 153; SGB V § 155 Abs. 4; SGB V § 220; SGB V § 265 S. 1 Alt. 1; SGB V § 265 S. 1 Alt. 2; SGB V § 265a; SGB V § 265a; SGB V § 266; SGB V § 269; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 162/06
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 67/03

Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Krankenkasse gegen einen Verbandsumlagebescheid, Zulässigkeit der Umlage von Kostenaufwand durch einen Haftungseintritt auf die Verbandsmitglieder, Stellung der gesetzlichen Krankenkassen als Wettbewerber

BSG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 10/07 R

DRsp Nr. 2009/4257

Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Krankenkasse gegen einen Verbandsumlagebescheid, Zulässigkeit der Umlage von Kostenaufwand durch einen Haftungseintritt auf die Verbandsmitglieder, Stellung der gesetzlichen Krankenkassen als Wettbewerber

1. Die Anfechtungsklage einer betroffenen Krankenkasse gegen einen Verbandsumlagebescheid ist zulässig. 2. Ein Landesverband der Krankenkassen darf nach § 265 S. 1 SGB V den aus Anlass der Abwendung eines Haftungseintritts nach § 155 Abs. 4 SGB V entstandenen Kostenaufwand auf seine Verbandsmitglieder umlegen und durch Satzung regeln. 3. Der bundesweite Risikostrukturausgleich trägt dazu bei, die Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Allein der Erfüllung dieser sozialstaatlichen Aufgabe dient der "Kassenwettbewerb" und nur in dieser Aufgabenstellung ist die Krankenkasse von der Regelung des § 265 SGB V betroffen. Über privatrechtlich geordnete Handlungsspielräume, wie sie etwa privaten Versicherungsunternehmen eröffnet sind, verfügt sie damit nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.