LSG Bayern - Urteil vom 06.04.2016
L 11 AS 531/15
Normen:
BGB § 123; BGB § 779 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 1;

Zulässigkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Täuschung

LSG Bayern, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 531/15

DRsp Nr. 2016/8599

Zulässigkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Täuschung

Wegen seiner Doppelnatur entfaltet ein Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen des BGB nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Dies ist nicht der Fall, wenn keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Prozessvergleiches oder für seine Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB vorliegen. »Gründe für eine Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung nicht festzustellen.«

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 17 AS 450/13 mit Abschluss des Vergleiches vom 30.07.2014 beendet worden ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 779 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 17 AS 450/13 durch den Vergleich vom 30.07.2014 beendet worden ist.