LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2022
L 6 AS 538/22 B ER, L 6 AS 539/22 B und L 6 SF 123/22 AB
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 483/22

Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderung an die Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 538/22 B ER, L 6 AS 539/22 B und L 6 SF 123/22 AB

DRsp Nr. 2022/11489

Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderung an die Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters, das lediglich nicht näher bezeichnete Ablehnungsgesuche aufrechterhält, ohne hierzu auch nur den Ansatz einer inhaltlichen Begründung zu liefern, ist unzulässig.

Tenor

Das Gesuch der Antragsteller, den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2022 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat kann ungeachtet des (in der Beschwerdeschrift vom 11.04.2022 u.a.) gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H angebrachten Befangenheitsgesuches in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Beschwerde entscheiden, weil es unzulässig ist.