Das Gesuch der Antragsteller, den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2022 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Senat kann ungeachtet des (in der Beschwerdeschrift vom 11.04.2022 u.a.) gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H angebrachten Befangenheitsgesuches in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Beschwerde entscheiden, weil es unzulässig ist.
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