BSG - Beschluss vom 28.09.2010
B 1 SF 1/10 R
Normen:
GWB § 63; SGG § 51;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 89/10

Zulässiger Rechtsweg bei Klagen von Krankenkassen gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen und deren Bekanntgabe

BSG, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen B 1 SF 1/10 R

DRsp Nr. 2010/20122

Zulässiger Rechtsweg bei Klagen von Krankenkassen gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen und deren Bekanntgabe

Für Streitigkeiten von Krankenkassen gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts wegen angeblich abgestimmter Erhebung von Zusatzbeiträgen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GWB § 63; SGG § 51;

Gründe:

I

Die klagende Krankenkasse (KK) wendet sich gegen einen Auskunftsbeschluss der beklagten Bundesrepublik Deutschland (Bundeskartellamt).