Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Die klagende Krankenkasse (KK) wendet sich gegen einen Auskunftsbeschluss der beklagten Bundesrepublik Deutschland (Bundeskartellamt).
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