BAG - Urteil vom 11.01.2011
1 AZR 375/09
Normen:
BetrVG § 77; BGB § 613a;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 205
DB 2011, 1171
NZA 2012, 176
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 16202/07
LAG München, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 963/08

Zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung [keine Vereinbarung zu Lasten Dritter]

BAG, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 375/09

DRsp Nr. 2011/9071

Zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung [keine Vereinbarung zu Lasten Dritter]

Die Betriebsparteien können durch eine Betriebsvereinbarung Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern begründen, nicht aber normative Ansprüche gegenüber Dritten.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. April 2009 - 11 Sa 963/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77; BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Bleibeprämie.

Der Kläger war seit dem 1. März 1996 bei der S AG beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging zum 1. Oktober 2005 auf die B GmbH & Co. OHG über. Dort belief sich sein Jahreszieleinkommen zuletzt auf 94.200,00 Euro.

Am 31. Mai 2006 vereinbarte die B GmbH & Co. OHG mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Protokollnotiz zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der B GmbH & Co. OHG, Customer Care, zur I GmbH übergehenden Mitarbeiter“ (Protokollnotiz). Darin ist ua. Folgendes bestimmt:

„…

2. Nachteilsausgleich bei betriebsbedingter Kündigung

Aus heutiger Sicht sind keine betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen.