BAG - Urteil vom 25.05.2005
7 AZR 286/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, 2 ; BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2642
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 743/03
ArbG Dresden, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7156/02

Zulässige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber - keine Befristungskontrolle bei bloßer Änderung der Vertragsbedingungen

BAG, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 286/04

DRsp Nr. 2005/18092

Zulässige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber - keine Befristungskontrolle bei bloßer Änderung der Vertragsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Die Regelung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung nach Satz 1 nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nicht anzuwenden. 2. Ein Änderungsvertrag unterliegt nicht der Befristungskontrolle, wenn er lediglich die Vertragsbedingungen, nicht aber die Laufzeit des bisherigen Arbeitsvertrags ändert.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, 2 ; BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung zum 14. November 2002 geendet hat.