LAG München - Beschluss vom 12.04.2005
11 TaBV 33/04
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 1 § 97 Abs. 5 ; TVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 145
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 193/03

Zulässige Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in Landesverband des Bayerischen Einzelhandels

LAG München, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 11 TaBV 33/04

DRsp Nr. 2005/13031

Zulässige Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in Landesverband des Bayerischen Einzelhandels

»1. Die nach der Satzung des Landesverbands des Bayerischen Einzelhandels e.V. mögliche Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist verbandsrechtlich zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.2. § 3 Abs. 1 TVG regelt die Normsetzungsbefugnis der Koalitionen und begrenzt sie auf deren Mitglieder. Die Vorschrift regelt damit aber nicht die Tarifzuständigkeit in personeller Hinsicht«

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 1 § 97 Abs. 5 ; TVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der L. (Beteiligte zu 4) für den Beteiligten zu 5, einem Einzelunternehmen und sog. OT - Mitglied im L., tarifzuständig ist.

Die Beteiligten zu 1 und 2 waren Arbeitnehmerinnen des Beteiligten zu 5. Sie sind Mitglieder der V., der Beteiligten zu 3.

Die Arbeitnehmerinnen streiten vor dem Arbeitsgericht Regensburg, Kammer Landshut, mit ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber über Zahlungsansprüche aus Tarifverträgen, die die Beteiligte zu 3 mit dem Beteiligten zu 4 abgeschlossen hat.