Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Gewährung des Medizinproduktes "Uropol-S" als Sachleistung für die Zukunft bzw von Gepan instill, nachdem Uropol-S nach Angaben der Klägerin aus markenrechtlichen Gründen umbenannt worden sei.
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