LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.01.2011
L 4 KR 288/07
Normen:
SGB V § 31 ; SGB V § 27; SGG § 99 ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 229/06

zulässige Klageänderung bei Namensänderung von Medizinprodukten - anzuerkennende Hilfsmittel im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 288/07

DRsp Nr. 2011/22128

zulässige Klageänderung bei Namensänderung von Medizinprodukten - anzuerkennende Hilfsmittel im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Versicherte haben grundsätzlich allein dann Anspruch auf Versorgung mit einem Medizinprodukt als Teil notwendiger Krankenbehandlung, wenn das Mittel in den Leistungskatalog der GKV fällt. 2. Bei Wegfall eines Medikaments ist keine zulässige Klageänderung iSv § 99 SGG gegeben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 ; SGB V § 27; SGG § 99 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Gewährung des Medizinproduktes "Uropol-S" als Sachleistung für die Zukunft bzw von Gepan instill, nachdem Uropol-S nach Angaben der Klägerin aus markenrechtlichen Gründen umbenannt worden sei.