Die Parteien streiten jetzt noch über einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 628 Abs. 2 BGB aus Anlass einer von ihm ausgesprochenen Kündigung sowie über eine Vertragsstrafe, die der Beklagte wegen der außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger begehrt.
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