LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.02.2005
3 Sa 515/04
Normen:
BGB § 628 Abs. 2 ; BGB n.F. § 309 Ziff. 6 ; BGB n.F. § 307 ; BGB n.F. § 305c Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 370
BB 2005, 896
NZA-RR 2005, 351
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1087 c/04

Zulässige Formularklausel über Vertragsstrafe bei angemessener Kündigungsfrist und offener Textfassung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 515/04

DRsp Nr. 2005/4557

Zulässige Formularklausel über Vertragsstrafe bei angemessener Kündigungsfrist und offener Textfassung

»1. Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes stellt bei einer einzuhaltenden Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende oder von 6 Wochen zum Monatsende keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (mit BAG vom 2.3.2004 - 8 AZR 196/03).2. Eine formularmäßig vereinbarte, im Vertragstext nicht besonders hervorgehobene Vertragsstrafenregelung ist jedenfalls dann keine Überraschungsklausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB n.F., wenn der gesamte Vertragstext ein einheitliches Schriftbild hat, keinerlei drucktechnische Hervorhebungen enthält, keine der im einzelnen durchnummerierten Vertragsregelungen mit einer Überschrift versehen ist und die Vertragsstrafe auch nicht versteckt bei einer anderen Thematik eingeordnet ist.«

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 2 ; BGB n.F. § 309 Ziff. 6 ; BGB n.F. § 307 ; BGB n.F. § 305c Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten jetzt noch über einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 628 Abs. 2 BGB aus Anlass einer von ihm ausgesprochenen Kündigung sowie über eine Vertragsstrafe, die der Beklagte wegen der außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger begehrt.