LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.02.2021
7 Sa 422/20
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 8934/19

Zulässige Differenzierung bei NachtzuschlägenKein Verstoß gegen Gleichheitssatz durch tarifliche Differenzierung von Zuschlägen für Nachtarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 422/20

DRsp Nr. 2021/13254

Zulässige Differenzierung bei Nachtzuschlägen Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz durch tarifliche Differenzierung von Zuschlägen für Nachtarbeit

Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit hinsichtlich unterschiedlich hoher Nachtzuschläge ist mit Blick auf den Gleichheitssatz nicht zu beanstanden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2019 - 48 Ca 8934/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Tatbestand:

Die Parteien streiten übertarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Wechselschichtarbeit geleisteten Arbeitsstunden nachts.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb in Berlin Essenzen produziert, als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft NGG.