LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.04.2010
10 Ta 71/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 280/10

Zulässige Beweisantizipation bei Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 71/10

DRsp Nr. 2010/9946

Zulässige Beweisantizipation bei Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren

Bei der summarischen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn auch nur in gewissen Grenzen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig.

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch; beide Entscheidungen sind grundsätzlich voneinander unabhängig. 2. Auch wenn die Gerichte einen von einer Partei beantragten Beweis grundsätzlich selbst dann erheben müssen, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten, ist eine Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO in der Weise, dass ein Gericht in diesem Fall auch die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligen muss, verfassungsrechtlich nicht geboten.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 1. März 2010, Az.: 4 Ca 280/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe: