LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.01.2010
3 Ta 1/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; ZPO § 322; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1238/09

Zulässige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz; fehlende Erfolgsaussicht bei rechtskräftiger Klageabweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 1/10

DRsp Nr. 2010/6154

Zulässige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz; fehlende Erfolgsaussicht bei rechtskräftiger Klageabweisung

1. Hat das Arbeitsgericht über den rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag erst nach Instanzbeendigung entschieden, kann gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe auch erst nach Instanzbeendigung die Beschwerde eingelegt werden. 2. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass "das PKH-Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren ein Ende haben muss", ist in § 127 ZPO nicht normiert worden; der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet das Gesetz insoweit nur nach näherer Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. 3. Ist nach Ablauf der Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG aufgrund der Rechtskraftwirkung des klageabweisenden Urteils davon auszugehen, dass der Klägerin die Klageforderung nicht zusteht, schließt diese Verfahrenslage die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlich rechtskräftig beendeten Zahlungsprozess aus.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2009 - 2 Ca 1238/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; ZPO § 322; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe: