OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2010
6 A 10320/10.OVG
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1 S. 1;

Zulässige Abhängigkeit des Anspruchs auf Witwenrente bzw. Witwerrente von der Eingehung einer Ehe vor Erreichung der für den Beginn des Bezugs der Altersrente maßgeblichen Altersgrenze durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung; Verstoß gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie gegen die Richtlinie 78/2000/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 6 A 10320/10.OVG

DRsp Nr. 2010/10523

Zulässige Abhängigkeit des Anspruchs auf Witwenrente bzw. Witwerrente von der Eingehung einer Ehe vor Erreichung der für den Beginn des Bezugs der Altersrente maßgeblichen Altersgrenze durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung; Verstoß gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie gegen die Richtlinie 78/2000/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft

1. Eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist grundsätzlich berechtigt, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhändig zu machen, dass die Ehe durch das Mitglied vor Erreichen der Altersgrenze, die im Regelfall für den Beginn des Bezugs der Altersrente maßgeblich ist (hier: 65. Lebensjahr), geschlossen worden ist.2. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft. Es kann daher offen bleiben, ob diese Regelungen auf berufsständische Versorgungseinrichtungen überhaupt Anwendung finden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand