BSG - Beschluß vom 18.12.2000
B 6 KA 35/00 B
Normen:
EBM-Ä; SGB V § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 Ka 120/98 - 23.03.2000,
SG Mainz, vom 25.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ka 6/98

Zulässig der Abstaffelung vertragsärztlicher Leistungen, gerichtliche Aufhebung von Entscheidungen des Bewertungsausschusses

BSG, Beschluß vom 18.12.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 35/00 B

DRsp Nr. 2001/8213

Zulässig der Abstaffelung vertragsärztlicher Leistungen, gerichtliche Aufhebung von Entscheidungen des Bewertungsausschusses

1. Es ist zulässig, vertragsärztliche Leistungen abzustaffeln und ähnliche mengen- oder fallzahlbegrenzende Maßnahmen wie zB Komplexgebühren oder Gebührenpauschalen zu ergreifen. 2. Nur bei Überschreitung seines Regelungsspielraums oder mißbräuchlicher Ausnutzung seiner Bewertungskompetenz können Entscheidungen des Bewertungsausschusses ausnahmsweise gerichtlich aufgehoben werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä; SGB V § 87 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger, ein niedergelassener Facharzt für Chirurgie mit den Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen Unfallchirurgie, Handchirurgie, Sportmedizin und Chirotherapie, begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die höhere Honorierung seiner vertragsärztlichen Leistungen in den Quartalen I und II/1997. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat sich ua mit den ab 1. Januar 1996 geltenden Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä) über die Abstaffelung für kurativ-ambulante Röntgenleistungen (Abschnitt Q I. 2.1 >Skelettradiologie<) auseinandergesetzt und diese für rechtmäßig erachtet (Urteil vom 23. März 2000).