LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2011
4 Sa 2132/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 10 Abs. 1; GG Art. 14; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; TKG § 3 Nr. 6; TKG § 88 Abs. 2; TKG § 88 Abs. 3; StGB § 202 a; StGB § 206;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 200
CR 2011, 611
ZA-RR 2011, 342
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 235/10

Zugriff der Arbeitgeberin auf private E-Mails der Arbeitnehmerin; unbegründete Unterlassungsklage aufgrund fehlender Beschränkung durch Fernmeldegeheimnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 2132/10

DRsp Nr. 2011/9615

Zugriff der Arbeitgeberin auf private E-Mails der Arbeitnehmerin; unbegründete Unterlassungsklage aufgrund fehlender Beschränkung durch Fernmeldegeheimnis

1. Ein Arbeitgeber wird nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i. S. d. Telekommunikationsgesetzes, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen. 2. Belassen die Beschäftigten bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. August 2010 - 36 Ca 235/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 10 Abs. 1; GG Art. 14; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; TKG § 3 Nr. 6; TKG § 88 Abs. 2; TKG § 88 Abs. 3; StGB § 202 a; StGB § 206;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin den Beklagten den Zugriff auf die in dem ihrer E-Mail-Anschrift zugeordneten elektronischen Postfach vorhandenen E-Mails vollständig verweigern kann.