BSG - Urteil vom 10.02.2005
B 4 RA 48/04 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 8 ; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. a, Anlage II Kap VIII F III Nr. 8; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 ; RAnglG § 22 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 § 78 Abs. 1 S. 1 § 78 Abs. 3 § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 2 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 Abs. 1, Abs. 2;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L 1 RA 205/03 - 29.04.2004,
SG Potsdam, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 825/02

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren, Klageänderung

BSG, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 48/04 R

DRsp Nr. 2005/7695

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren, Klageänderung

1. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Durch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG ist nicht geboten, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags und Steuerzahler auszugleichen. 2. Eine unselbstständige Anschlussberufung ist unzulässig, wenn sie nicht den gleichen prozessualen Anspruch und damit einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einführt.