SG Stendal, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 259/05
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 1 R 44/09
DRsp Nr. 2011/18729
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung
1. Die Auslegung des § 1 Abs. 1AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine fiktive Einbeziehung nicht möglich.2. Weder aus Art. 17Einigungsvertrag noch aus Art. 19Einigungsvertrag ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. Für Art. 17Einigungsvertrag folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art. 19Einigungsvertrag enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes.3. Zur Frage der betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.
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