LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.08.2011
L 1 R 44/09
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 17; Einigungsvertrag Art. 19;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 259/05

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 1 R 44/09

DRsp Nr. 2011/18729

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung

1. Die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine fiktive Einbeziehung nicht möglich. 2. Weder aus Art. 17 Einigungsvertrag noch aus Art. 19 Einigungsvertrag ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. Für Art. 17 Einigungsvertrag folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art. 19 Einigungsvertrag enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. 3. Zur Frage der betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.