BSG - Urteil vom 24.04.2008
B 4 RS 31/07 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; ZAVtIV § 1 § 5 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RA 110/04
SG Berlin, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 5198/00

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb Berlin

BSG, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen B 4 RS 31/07 R

DRsp Nr. 2008/13383

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb Berlin

Der VEB Kfz-Instandsetzungsbetrieb Berlin erfüllt nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit seiner Beschäftigten zur zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; ZAVtIV § 1 § 5 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR vom 20.11.1970 bis 31.1.1977 sowie vom 1.12.1980 bis 30.6.1990 und die Arbeitsverdienste hieraus für die Rentenversicherung als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten bzw als versichert geltende Arbeitsentgelte vorzumerken. Der Kläger meint, es habe sich um Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gehandelt, die Beklagte hält dies für unzutreffend.