LSG Sachsen - Urteil vom 28.04.2015
5 RS 296/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RS 646/09

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; sachliche Voraussetzung; ökonomischer Direktor; Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

LSG Sachsen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 5 RS 296/12

DRsp Nr. 2015/8416

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; sachliche Voraussetzung; ökonomischer Direktor; Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau als ökonomischer Direktor stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.