I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 2. März 1981 bis 31. Dezember 1986 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
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