LSG Thüringen - Urteil vom 25.05.2010
L 6 R 202/06
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 830/04

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung durch den VEB Hydrogeologie Nordhausen

LSG Thüringen, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen L 6 R 202/06

DRsp Nr. 2012/4799

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung durch den VEB Hydrogeologie Nordhausen

Der VEB Hydrogeologie Nordhausen war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Er war auch kein gleichgestellter Betrieb, denn als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie wurden lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungsnetze bestand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 4. August 1969 bis zum 31. August 1980 und vom 11. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.