LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2011
L 1 R 47/08
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; EinigVtr Art. 17; EinigVtr Art. 19;
Fundstellen:
NZS 2011, 910
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 857/05

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Zulässigkeit einer fiktiven Einbeziehung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 1 R 47/08

DRsp Nr. 2011/14384

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Zulässigkeit einer fiktiven Einbeziehung

Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik). dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG sind nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EinigVtr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 S. 2 oder 3 EinigVtr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Januar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.