I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Januar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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