LSG Chemnitz - Urteil vom 17.05.2011
L 5 RS 95/10
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1025/07

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen Dresden

LSG Chemnitz, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen L 5 RS 95/10

DRsp Nr. 2011/9970

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen Dresden

1. Beim VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen Dresden handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie noch um einen gleichgestellten Betrieb. 2. Aufgaben im Bereich der Montage stellen, auch soweit sie industriell verfolgt werden, Dienstleistungen und damit keine fordistische Sachgüterproduktion dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Januar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.