LSG Chemnitz - Urteil vom 19.04.2011
L 5 RS 148/10
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 217/09

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk Dresden

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen L 5 RS 148/10

DRsp Nr. 2011/8477

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk Dresden

1. Beim VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk Dresden handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie noch um einen gleichgestellten Betrieb. 2. Aufgaben im Bereich der Instandhaltung, Instandsetzung, Reparatur und dienenden Ersatzteilfertigung stellen, auch soweit sie industriell verfolgt werden, Dienstleistungen dar. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 war die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen eine Dienstleistung in Form der Generalreparatur und damit keine industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand: