LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2011
L 1 R 254/08
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr Art. 17; EinigVtr Art. 19;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 92/06

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 1 R 254/08

DRsp Nr. 2011/6501

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR

1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999, Az: 1 BvL 25/97). Bei alleiniger Anknüpfung an den Wortlaut kann man zu einem Verständnis der Norm gelangen, nach dem nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abzustellen ist. Bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien verbietet sich dieses Ergebnis aber. 2. Weder aus Art. 17 Einigungsvertrag noch aus Art 19 Einigungsvertrag ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, juris, RN 22). Für Art 17 Einigungsvertrag folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 Einigungsvertrag enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes.